Seit der Einführung des revidierten Fernmeldegesetzt (FMG) per 1. April
2007, haben sich in der E-Mail Werbung einige Veränderungen ergeben.
So wird neu auch der Versand von unverlangt zugestellten E-Mail und SMS (sog. Spam) mit Busse oder gar Freiheitsstrafe geahndet.
Seit
der Einführung des revidierten Fernmeldegesetzt (FMG) per 1. April
2007, haben sich in der E-Mail Werbung einige Veränderungen ergeben.
So wird neu auch der Versand von unverlangt zugestellten E-Mail und SMS (sog. Spam) mit Busse oder gar Freiheitsstrafe geahndet.
Auch
bei diesem Gesetz ergibt sich aus der Formulierung ein gewisser
Interpretationsspielraum. Der Autor möchte aufzeigen, wie weiterhin
möglichst sicher, E-Mail und auch SMS als Werbe- / Kommunikationsmittel
genutzt werden können.
Im Gegensatz zu den sehr strengen Gesetzen
in der EU und in den Staaten hat die Schweiz eine vernünftige, liberale
Gesetzgebung. Dabei macht die Schweiz das sogenannte „OPT-IN“ Verfahren
zur Pflicht. Das Gesetzt verbietet somit den Versand von Massenwerbung
per E-Mail und/oder per SMS, wenn vom Empfänger keine Einwilligung für
den Emfang vorliegt. Dies im Unterschied zum „OPT-OUT“-Verfahren,
welches eine erste Kontaktaufnahme gestattet, solange dem Kunden die
Möglichkeit gegeben wird, sich einfach und direkt aus dem
Newsletter-Verteiler auszutragen.
Bundesgesetz vom 19. Dezember 198614 gegen den unlauteren Wettbewerb Art. 3 Bst.
Unlaulter handelt insbesondere, wer:
„Massenwerbung
ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt
fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei
unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten
Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose
Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken
oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die
Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen
Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für ähnliche Waren, Werke
oder Leistungen sendet.“
Natürlich gibt es auch bei diesem
Gesetzt Interpretationsspielraum und nachfolgende Tipps sollen helfen,
auch bei zukünftigen Werbemassnahmen über E-Mail keine unliebsamen
Überraschungen zu erleben. Dabei unterscheidet der Autor zwischen
„zwingenden Kriterien“, welche sich aus dem Gesetz ergeben und
Empfehlungen, welche zusätzliche Sicherheit bieten.
Der
Firmenabsender (vollständige Firmenanschrift, inkl. direkte
Kontaktmöglichkeit) ist in jedem angegeben und auch entsprechend
erreichbar (Kontaktaufnahme muss möglich sein)
Es dürfen nur
diese Empfänger angeschrieben werden, die ausdrücklich Ihr
Einverständnis zum Empfang elektronischer Kommunikation gegeben haben
In
elektronischen Formularen darf diese Einwilligung nicht vorgeschlagen
werden, indem diese Einwilligung bereits vorausgefüllt ist (gesetztes
Häckchen im Formular). Auch hier wieder mit der Ausnahme für bestehende
Kunden.
Dem Kunden werden nur eigene und/oder artverwandte Produkte angeboten bzw. Produkte die der Empfänger bereits bezogen hat.
In
jedem Werbemail befindet sich ein „Abmeldelink“, mit dem sich der
Empfänger aus der Verteilerliste abmelden kann – und damit keine
weiteren Werbmails mehr enthält.
Eigene E-Mail-Adressen dürfen nicht zu Werbezwecken an Dritte verkauft, verliehen oder vermietet werden.
Bei
der Zusammenarbeit mit externen Partner (Adressbroker,
Marketingunternehmen) für E-Mail Services muss ebenfalls auf die
korrekte Einhaltung der Gesetzgebung geachtet werden.
Spezielles
für die Fax- und SMS-Werbung die den Empfänger direkt stören kann: Von
21.00 Uhr bis 07.00 Uhr ist dieser Versand gänzlich untersagt
Kunden
die in den letzten 12 Monate bestellt haben, dürfen direkt angegangen
werden. Kunden die schon länger nichts mehr bestellt haben, sollten im
Vorfeld mit einem Informationsmail, ohne Verkaufsangebot, angefragt
werden, um diesen die Möglichkeit zu geben, sich aus der Verteilliste
entfernen zu lassen.
Der Absender sorgt für die Sicherheit der
Kundendaten und seiner Empänger und stellt sicher, dass seine Werbmails
virenfrei (Anti-Virus-Software).
E-Mail Adressen und Kundendaten
unbedingt sicher handeln und verwalten. Die Adressen dürfen auf keinen
Fall durch Hacker ausspioniert und so illegal beschafft werden können –
Schutz vor fremden Zugriff.
Beim ersten Versand eines Werbemails
bzw. beim Versand eines „Ankündigungsmails“ teilen Sie dem Empfänger
mit, woher seine Adresse stammt (bei eingekauften Adressen unbedingt so
verfahren!).
Setzen Sie auf solide Mailtechnologie und stellen
Sie sicher, dass Ihre Empfänger nicht mehrfacht beschickt werden.
Mehrfach das gleiche Mail in der Inbox ist doppelt ärgerlich (Solide
Mailtechnologie, regelmäss vor dem Versand Duppletten Check, Blackliste
führen).
Wenn Ihnen das Know How fehlt, nutzen Sie nicht einfach
ein billiges Tool oder eine Software sondern arbeiten Sie mit einem
spezialisierten Dienstleister aus der Schweiz oder aus Europa zusammen!
Es empfiehlt sich nicht, mit dem billigen dubiosen Anbieter aus Übesee
zusammenzu arbeiten, da solche nicht kontrollierbar sind, nicht in die
Verantwortung gezwungen werden können – und oft in kurzer Zeit wieder
spurlos von der Bildfläche verschwinden.
Im Zweifelsfall verzichten Sie lieber auf einen Versand – und damit auch auf möglichen Ärger.
Im
Internet werden riesige Mengen an E-Mail Adressen angeboten – oft ganze
Datenbanken oder gar DVD mit Millionen von Adressen, meist zu einem
sehr niedrigen Preis. In den meisten Fällen kann davon ausgegangen
werden, dass es sich dabei um im Internet illegal gespiderte Adressen
handelt, vor deren Benutzung unbedingt abzuraten ist. Auch dann wenn
Webseite, Angebot und der allgemeine Eindruck dieser Unternehmen zum
Teil durchaus einen seriösen Auftritt haben.
Grundsätzlich
gilt wie überall der Grundsatz – kommunizieren Sie nur so mit Ihren
Kunden, wie sich auch selbst angesprochen werden wollen!